

Bilderquelle: Eigene
In
Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für
Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des
3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht
für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen
nach § 109 g Abs. 2 des
Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen
sicherheitsgefährdete Anlagen zum Beispiel Bundeswehrstandorte
und Kernkraftwerke nicht fotografiert werden. Quelle: www.wikipedia.org
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